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Allgemeine Vermietbedingungen

1. Vertragsabschluß
    Vertragsparteien dieses Mietvertrages sind die umseitig genannten Mieter und Vermieter.

2. Im Mietpreis enthaltene Leistungen 
a.) Alle gefahrenen Kilometer frei ab 14 Tagen Mietdauer, falls nicht anders vereinbart
b.) Haftpflichtversicherung als Selbstfahrervermietfahrzeug
c.) Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung der Versicherung wird als zinslose Kaution vom Mieter hinterlegt
d.) Ölverbrauch und Verschleißreparaturen

3. In der Servicepauschale enthaltene Leistungen:
a) Übergabe mit Einweisung und Rücknahme
b) Erstausstattung:

- Wohnwagen (Sonnensegel bei Wohnwagen, CEE-Kabel, Kabeltrommel, Stecker-Set, Wassertaxi, Fußtritt, Gießkanne, Kehrschaufel und Handfeger, Toilettenpapier und Toiletten-Chemie, Waschschüssel und 11 kg bzw 5 kg Gasflasche (je nach Fahrzeuggröße)

- Kastenwagen / Reisemobil (Navi, Radio, Markise, Auffahrkeile, Warnwesten, Verbandskasten, Warndreieck, Kehrschaufel und Handfeger, CEE-Kabel, Kabeltrommel, Stecker-Set, Toilettenpapier und Toiletten-Chemie, Waschschüssel, Gießkanne, 11 kg bzw 5 kg Gasflasche (je nach Fahrzeuggröße)
c) Außenreinigung

4. Reservierung und Rücktritt
Fahrzeugreservierungen werden nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters verbindlich. Nach Bestätigung ist innerhalb von maximal 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtmietpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden.
Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, so sind folgende Stornokosten zu zahlen: Bei Rücktritt: bis 50 Tage vor Mietbeginn 30 % des Gesamtmietpreises, 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn 60 % des Gesamtmietpreises, ab 14 Tage vor Mietbeginn 90 % des Gesamtmietpreises, Nichtabnahme des Fahrzeugs gilt als Rücktritt.

5. Zahlung
Nach Abschluss des Mietvertrages ist innerhalb von max. 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises zu leisten. Die Restzahlung erfolgt 30 Tage vor Reiseantritt. Bei Überweisung muss die Restzahlung vor Mietbeginn dem Konto des Vermieters gut geschrieben sein.

6. Kaution
Bei Übergabe ist zusätzlich eine Kaution in Höhe von 1.400,- € in bar, per Überweisung oder per EC Lastschrifteneinzug (nur von deutschen Banken) zu zahlen. Die Kaution kann durch Abschluss einer Zusatzversicherung von 11€ pro Miettag auf 500,00 € verringert werden. Die Kaution wird dem Mieter bei ordnungsgemäßer Rückgabe innerhalb von 7 Werktagen per Überweisung zurückerstattet.

7. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme
Nach Beendigung der Mietperiode wird der Mieter den Mietgegenstand zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort – wenn nichts vereinbart ist, in den Geschäftsräumen des Vermieters zurück geben, im selben Zustand, in dem er übernommen worden ist, abgesehen von normalem Verschleiß. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand, unbeschädigt und betriebsbereit. Eine Haftung besteht nicht im Falle höherer Gewalt. Der Mieter haftet auch, soweit Dritte ersatzpflichtig sind. Die Ersatzansprüche an diese Dritte sind ihm bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Schadenersatzverpflichtung abzutreten. Soweit der Schaden durch die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Mieter nicht, soweit nicht ein Fall vorliegt, in dem der Versicherer beim Mieter Regress nehmen kann. Das Fahrzeug ist besenrein zurückzugeben. Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges wird vom Mieter und Vermieter gemeinsam ein Übergabeprotokoll ausgefüllt, auf dem der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden und Wertminderungen des Fahrzeuges dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich mitzuteilen. Bei Übergabe ist der Mieter in die Bedienung des Fahrzeuges einzuweisen. Bei Abgabe nach 10 Uhr wird dem Kunden ein zusätzlicher Miettag in Rechnung gestellt. Ist der Abwasser und/oder Fäkalientank nicht geleert, so berechnen wir 100,- Euro. Bei früherer Rückgabe als im Mietvertrag vereinbart, ist eine Rückerstattung nicht möglich.

8. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Er muss seit mindestens einem Jahr im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis für das angemietete Fahrzeug sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern letztere die Bedingungen des Mietvertrages erfüllen. Der Mieter trägt hierfür die Verantwortung.

9. Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter hat bei jedem Tanken Reifendruck, Wasser und Öl zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen. Die Ölquittungen sind aufzubewahren und werden vom Vermieter nach der Reise erstattet. Der Mieter hat angesichts der ungewohnten Fahrzeugmaße besondere Vorsicht walten zu lassen.

10. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, ausgenommen das mitgeführte Campinggas, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung, zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten, zu verwenden.

11. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten in westeuropäische Länder sind erlaubt, sofern Haftpflicht und Vollkaskoschutz durch die Fahrzeugversicherung gewährt wird. Fahrten in einige osteuropäische Länder sind nur ach ausdrücklich schriftlicher Genehmigung der KFZ-Versicherung erlaubt. Außereuropäische Fahrten und Fahrten in Länder, die nicht im Haftpflicht und Vollkaskoschutz erfasst sind, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

12. Reparaturen
Fällt während der Mietdauer das Mietfahrzeug auf Grund eines technischen Defekts/ Unfall aus, so ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug in eine autorisierte Vertragswerkstatt der jeweiligen Fahrzeughersteller zu bringen und dort eine Prüfung und Reparatur bis zu einer Dauer von 2 Tagen durchführen zu lassen. Der Mieter hat eine schriftliche Fehlerdiagnose der Fachwerkstatt einzuholen und dem Vermieter vorzulegen. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Betrag von 150,– EUR, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Steht eine autorisierte Vertragswerkstatt der jeweiligen Fahrzeughersteller nicht zur Verfügung, so ist der Vermieter (falls dieser nicht zu erreichen ist, der Vermittler oder die Schutzbriefgesellschaft) zu benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet den Aufwand so gering wie möglich zu halten, sowie alles zu unternehmen um eine einwandfreie Funktion zu gewährleisten. Versäumt er dies, so ist er dem Vermieter für den Mehraufwand haftbar und kann zudem keinen Regress beim Vermieter für seinen Aufwand geltend machen, dies gilt auch für den Fall, dass er dem Vermieter keine schriftliche Fehlerdiagnose vorlegt.

13. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat bei jedem Unfall oder Diebstahl die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Außerdem ist bei Unfall oder Diebstahlschaden der Vermieter umgehend zu benachrichtigen, Fotos zu machen und bei Rückgabe eine Schadensmeldung der Versicherung mit genauer Schadensschilderung und Fotos auszufüllen.

14. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Für die Schäden am Fahrzeug werden somit bei Vollkaskoschäden während der Mietzeit dem Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution pro Schadensfall in Rechnung gestellt, bei Teilkaskoschäden eine Selbstbeteiligung bis zu 500,– EUR pro Schadensfall, bei sonstigen Schäden nach Schadenshöhe. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet. Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Drogen- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten, Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson, fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis verursacht werden. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter haftet auch für Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffungszeit sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges. Er haftet auch für nachträglich eingehende Forderungen, die aus seinem Fehlverhalten resultieren (Bußgelder, Mautforderung, Zollvergehen usw.)

15. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch Verschleiß des Fahrzeuges entstehen, ist auf die Material- und Montagekosten beschränkt. Ein Ersatz für vertane Urlaubszeit oder ähnliches entfällt ebenso, wie eine Haftung für Mangelfolgeschäden. Ein Schadensersatz ist darüber hinaus für solche Verschleißschäden ausgeschlossen, die der Mieter durch unsachgemäße Behandlung verursacht hat.

16. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken speichert. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte nur weitergeben, wenn

  • dies zur Vermittlung notwendig ist
  • die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind
  • das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird
  • Mietforderungen in gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen
  • vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden
  • wenn während der Mietzeit mit dem Fahrzeug Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.

17. Ergänzende Vereinbarungen
Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teiles einer einzelnen Bestimmung lässt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt. Bei Formfehlern gelten die beabsichtigten Regelungen sinngemäß. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter im Ersatzfahrzeugfall, seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf einen anderen Vermieter, oder ein anderes Fahrzeug überträgt. Er wird in solchen Fällen vorab, möglichst schriftlich, informiert

18. Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten aus dem Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Firmensitz.

Mietkaution

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